Unsere Satzung

§1 Name, Sitz, Vereinslogo und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „GoldWing-Riders Erftkreis e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Brühl.
  3. Er ist beim zuständigen Amtsgericht Köln in das Vereinsregister 43VR701101 eingetragen.
  4. Der Verein nutzt das nachfolgend dargestellte Logo als Vereinsemblem.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

  1. Der Verein fördert das gemeinsame Miteinander von Motorradfahrern/innen, hier insbesondere für Fahrer-/innen einer HONDA Gold Wing.
  2. Der Verein ist bemüht, das Ansehen von Motorrad-fahrern/innen in der Öffentlichkeit zu heben, insbesondere für Fahrer-/innen mit einer HONDA Gold Wing.
  3. Der Verein nimmt an Veranstaltungen anderer HONDA Gold Wing Vereine und Clubs teil und pflegt diese Kontakte.
  4. Innerhalb des Vereins werden gemeinschaftliche Veranstaltungen durchgeführt, die das Miteinander fördern und festigen und der Erhaltung der Freundschaft dienen.

§3 Vereinstätigkeit

  1. Der Verein hält regelmäßige Versammlungen (Stammtische) ab.
  2. Es werden Gemeinschaftsveranstaltungen jeglicher Art durchgeführt.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die Besitzer oder Fahrer eines Motorrades der Marke HONDA Gold Wing ist sowie dessen/deren Partner/in.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann formlos, mündlich oder schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes gestellt werden.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
  4. Das Mitglied verpflichtet sich, an mindestens drei offiziellen Vereinsveranstaltungen je Kalenderjahr teilzunehmen.
  5. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Die Mitglieder werden in einem Mitgliederverzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und durch den Vorstand veröffentlicht.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  9. Der Austritt ist jederzeit durch mündliche Erklärung gegenüber zwei Vorstandsmitgliedern oder schriftlich möglich.
  10. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Dieser Beschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist nicht anfechtbar. Eine Begründung hierzu ist nicht zwingend erforderlich.
  11. Für die Teilnahme an den gemeinschaftlichen Vereinsveranstaltungen ist eine Mitgliedschaft nicht erforderlich. Bei Fehlverhalten von beteiligten Nichtmitgliedern kann der Vorstand diesen Personen oder Gruppen die Teilnahme an der aktuellen oder zukünftigen Veranstaltung verwehren.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag für jedes Vollmitglied erhoben.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und im Januar für das Jahr im Voraus bezahlt. Neue Mitglieder, die im Laufe des Jahres vom Vorstand zum Mitglied ernannt werden, zahlen den mtl. Beitrag bis Jahresende in einer Summe ab dem Monat der Ernennung. Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. – 31.12.
  3. Spenden sind unverzüglich dem Kassierer zuzuführen und zu verbuchen.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Schriftführer und
    c) dem Kassierer.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf unbefristete Zeit gewählt.
  4. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet:
    a) an dem Tag einer satzungsmäßigen Mitgliederversammlung, zu der zwei Drittel aller Mitglieder fristgerecht zur Tagesordnung der satzungsmäßigen Mitgliederversammlung den Antrag zur Tagesordnung auf „Neuwahlen des
    Vorstandes“ gestellt haben. Dieser Antrag muss bis spätestens sieben Tage vor Durchführung der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dieser ist dann zur Durchführung von Neuwahlen
    verpflichtet.
    b) auf eigenen schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand. Bis zur Durchführung der nächsten Mitgliederversammlung bleibt der amtierende Vorstand im Amt.
    c) mit Ausscheiden aus dem Verein
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so ist binnen 4 Wochen nach dem Ausscheiden zu einer Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Vorstandes einzuladen.
  6. Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandsitzungen durch. Die dabei erstellten Protokolle werden jedem Mitglied zeitnah zur Verfügung gestellt.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Darüber hinaus kann der Vorsitzende zu weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen.
  3. Die Einladung ist frist- und formgerecht, wenn sie mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung schriftlich allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird.
  4. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest und kann bis zu Beginn der Versammlung auf Antrag eines Mitgliedes um nicht ankündigungspflichtige Tagesordnungspunkte ergänzt werden.
  5. Ankündigungspflichtige Tagesordnungspunkte sind;
    a) Auflösung des Vereins
    b) Satzungsänderungen
    c) Neuwahl des Vorstandes
    Diese müssen mind. 4 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstands-mitglied, in der Reihenfolge: Schriftführer, Kassierer geleitet.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der darin gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von den anderen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  8. Die dabei erstellten Protokolle werden jedem Mitglied zeitnah zur Verfügung gestellt.

§9 Beschlussfähigkeit

  1. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme über die Abstimmung zur Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen. (Siehe nachfolgend §10 Abs. 1 u. 2)

§10 Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens
    zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung ist dann beschlossen, wenn mind. zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Satzungsänderung zustimmen.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mit-glieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins ist dann beschlossen, wenn mindestens vier Fünftel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zur Auflösung des Vereins zustimmen
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Rhein-Erft-Kreis, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Kassenprüfung

  1. Ausgaben oder Anschaffungen für den Verein, die den Betrag von EUR 100,00 übersteigen, werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt und müssen von diesen innerhalb von 14 Tagen mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
  2. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Kassenführung werden bis spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres von den Mitgliedern zwei Kassenprüfer gewählt.
  3. Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Kalenderjahres die Kassenbücher zu prüfen und zur satzungsmäßigen Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten.

§12 Protokolle

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von den anderen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll. Auf Antrag wird das Protokoll dem Antragsteller in Kopie überlassen.